Mutterschutz: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Inhaltsverzeichnis
Beschäftigung von werdenden Mütter
Schwangere berufstätige Frauen genießen einen ganz besonderen Schutz. Durch das Mutterschutzgesetz gibt es individuelle und generelle Beschäftigungsverbote. Ein Beschäftigungsverbot von Schwangeren kann nicht mit einer normalen Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden. Das Mutterschutzgesetz umfasst nicht nur werdende sondern auch stillende Mütter. Ein großer Vorteil für Arbeitgeber besteht darin, dass er nicht die vollen Kosten hierfür übernehmen muss.
Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und Stillzeit haben Frauen einen ganz besonderen Schutz. Die Gesundheit der Mutter und des Kindes wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor den drohenden Gefahren ausreichend geschützt. Jeder Arbeitgeber muss sich an dieses Gesetz halten und bestimmte Bedingungen beim Arbeitsplatz und den Arbeitszeiten beachten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft der Mitarbeiterin mitzuteilen. Während der Schwangerschaft und Stillzeit müssen alle Werkzeuge, Maschinen und Geräte so eingerichtet werden, dass die werdende Mutter optimal geschützt ist. Ob der frühere Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung für die werdende Mutter darstellen, wird durch die Aufsichtsbehörde geklärt. Bei Fragen und Unklarheiten können sich Schwangere und Arbeitgeber an die jeweilige Aufsichtsbehörde werden.
Beschäftigungsverbote – Mutterschutzfristen
Eine werdende Mutter darf beim Mutterschutz in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nur mit Einwilligung arbeiten. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt besteht ein Beschäftigungsverbot bis zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer medizinischen Frühgeburt oder bei sonstigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden. Neben den allgemeinen Schutzfristen wird durch das Mutterschutzgesetz zum Schutz der Mutter und des Kindes ein generelles Beschäftigungsverbot bei Fließband-, Akkord, Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit ausgesprochen. Dies wird in der Regel durch ein ärztliches Attest bestätigt. Damit die werdende Mutter keine finanziellen Nachteile hat, sind folgende Mutterschaftsleistungen geregelt:
- Mutterschaftsgeld
- Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot außerhalt der Mutterschutzfristen (Mutterschutzlohn)
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, während der gesetzlichen Mutterschutzfristen
Rechte der werdenden Mutter
Auch wenn aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots Ausfallzeiten entstehen, bestehen weiterhin die vollen Urlaubsansprüche. Der Erholungsurlaub darf vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Ebenso verhält es sich mit dem Kündigungsschutz. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Unternehmens nur in Ausnahmefällen zulässig.
Mutterschutz beantragen
Werdende Mütter können sich durch den Mutterschutz bzw. das Mutterschaftsgeld finanziell absichern. In der Regel besteht der Mutterschutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten alle gesetzlich krankenversicherte schwangere Arbeitnehmerinnen ihr Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Gleichzeitig gibt es einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Die Zahlungen des Mutterschaftsgelds entsprechen dem durchschnittlichen Nettogehalt, dass sich aus den letzten drei Monaten berechnet. Um Mutterschaftsgeld zu beziehen, muss rechtzeitig beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Die benötigten Bescheinigungen werden vom behandelnden Arzt ausgefüllt.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Wenn eine berufstätige werdende Mutter privat krankenversichert (GKV) ist, dann erhält sie sechs Wochen vor der errechneten Entbindung einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich bis zu 13 Euro. Freiwillig gesetzlich Versicherte haben nach §24 i SGB V ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In diesem Fall muss das Geld bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Arbeitgeber stockt das Geld monatlich bis zum bisherigen Nettogehalt auf. Arbeitnehmerinnen, die in der Privaten Krankenversicherung (PKV) sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sie bekommen einmalig bis zu 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt des Arbeitgebers ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss so, als wenn eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegen würde. Privat versicherte Frauen erhalten daher monatlich ihr Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag. Das wäre genau der Betrag, den die gesetzlichen Kassen an werdende Mütter als Mutterschaftsgeld auszahlen. Auch geringfügig beschäftigte Mütter, die familienversichert sind, erhalten bis zu 210 Euro. Auch hier handelt es sich um eine Einmalzahlung. Ein Mutterschutz Rechner kann jeder Schwangeren Aufschluss darüber geben, wenn der Mutterschutz beginnt und wann er endet.
Rechtzeitig Erziehungsurlaub beantragen
Damit der Arbeitgeber sich auf die Situation nach der Entbindung einstellen kann, sollten werdende Mütter sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob sie nach dem Mutterschutz direkt in den Erziehungsurlaub gehen. Früher gab es als eine Art Lohnfortzahlung ein Erziehungsgeld. Seit dem 01.01.2007 wird das Erziehungsgeld durch das Elterngeld abgelöst. Das Elterngeld ist für Eltern eine gute Möglichkeit, um das fehlende Einkommen auszugleichen, wenn das Kind Zuhause betreut werden soll. Alle Eltern, die sich die Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen möchten, können das Elterngeld Plus in Anspruch nehmen. Beim Elterngeld stehen den Eltern gemeinschaftlich bis zu 14 Monate Elterngeld zu, wenn sich beide Partner an der Betreuung beteiligen. Die Monate der Elternzeit können frei untereinander aufgeteilt werden. Dabei kann ein Elternteil bis zu zwölf Monate und mindestens zwei Monate die Betreuung des Kindes übernehmen.
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