Unterhaltsrecht – Mindestunterhalt für Kinder
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Auf § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beruht der Anspruch auf Kindesunterhalt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu zahlen. Selbstverständlich unterliegt aber auch diese Pflicht einer Einschränkung, die im BGB § 1602 geregelt ist: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer nicht selbst unterhalten kann. Aber was bedeutet das im Klartext?
Welches Elternteil zahlt den Kindesunterhalt?
Der Unterhalt wird immer von dem Elternteil gezahlt, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält. Geregelt ist dies wie folgt im BGB § 1629 Abs. 3: Unterhaltsansprüche des Kindes können durch den einen Elternteil gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend gemacht werden, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen beiden anhängig ist.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt und gibt es einen Mindestunterhalt?
Seit dem 01.01.2016 ist der Mindestunterhalt durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Der Mindestunterhalt ist seit diesem Zeitpunkt unabhängig von Kinderfreibeträgen. In der Düsseldorfer Tabelle findet man die Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB. Dieser ist in Altersstufen gegliedert.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Der Mindestunterhalt ist seitdem unabhängig von Kinderfreibeträgen.
Aktuell in 2017 ist der Mindestunterhalt bei einem Verdienst bis 1.500 Euro des Unterhaltspflichtigen wie folgt festgelegt:
Kinder bis zum 5. Lebensjahr: 342,00 Euro
Kinder zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr: 393,00 Euro
Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr: 460,00 Euro
Je nach Verdienst kann natürlich auch mehr Unterhalt fällig werden. Genaue Beträge kann man in der Düsseldorfer Tabelle einsehen. Wird das Kindergeld nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt, reduziert sich der dort festgelegte Betrag um die Hälfte des Kindergeldes.
Tipp: Es muss nicht alles aus dem Unterhalt gezahlt werden. Auch Kinder haben Anspruch auf Mehr- und Sonderbedarfe.
Was bedeutet Unterhaltsvorschuss und wie hoch ist er?
Ist der geschiedene Partner nicht zahlungsfähig, kann der sogenannte Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Eine Einkommensgrenze für Eltern besteht nicht. Seit 2017 gibt es eine neue Regelung zur Dauer des Unterhaltsvorschusses. Bis zum 01.01.2017 galt der Vorschuss für maximal 72 Monate und höchstens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Aktuell ist die Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben. Der maximale Bezugszeitraum von 72 Monaten entfällt komplett. Die Höhe für den Unterhaltsvorschuss ist im UVG geregelt. Der Vorschuss wird allerdings nur auf Antrag gewährt. Dieser kann beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Den Vorschuss nebst Zinsen holt sich der Staat vom Unterhaltspflichtigen wieder, sofern dieser zwar leistungsfähig, doch leistungsunwillig ist.
In welchem Alter haben Kinder Unterhaltsanspruch?
Sowohl minderjährige, als auch volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt. Dabei sind beide Arten wie folgt zu differenzieren:
Minderjährige
Baby, Kleinkinder und auch minderjährige Schüler sind, vgl. § 1602 BGB, nicht imstande sich selbst zu unterhalten. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder wird zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt unterschieden.
Der Barunterhalt stellt die Zahlung einer Geldrente dar. Monatlich werden im Voraus festgesetzte Geldbeträge entrichtet. Auch wenn das Kind für ein paar Wochen in den Urlaub fährt verfällt die Verpflichtung zum Unterhalt nicht.
Der Betreuungsunterhalt deckt die tatsächliche Versorgung des Kindes ab. Beispielsweise für Wohnung, Pflege, Nahrung und Kleidung. Den Betreuungsunterhalt erbringt regulär der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält.
Volljährige
Haben Kinder das 18. Lebensjahr bereits erreicht, leben aber noch im Haushalt eines Elternteils und befinden sich in allgemeiner schulischer Ausbildung, sind sie Unterhaltsberechtigt. Zur allgemeinen Schulausbildung zählt beispielsweise der Besuch des Gymnasiums oder der Berufsfachschule.
Der Unterhalt von volljährigen Kindern ist durch die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen. Ist das Kind bereits in der Lehre, reduziert die Vergütung den angemessenen Unterhalt. Volljährige Kinder können unter anderem durch folgende Gründe ihr Recht auf Unterhalt verwirken:
- ausreichend eigene Einkünfte
- nicht Folge leisten der Arbeitspflicht
- bedürftig werden durch eigenes Verschulden
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